Undichte Grundleitung


Es ist durchaus denkbar, dass im Falle von Schäden an der Grundleitung die Wohngebäudeversicherung herangezogen werden kann. Das setzt aber zwei Dinge voraus:

1. Das der Grundstückseigentümer eine Police hat, die eine „erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem versicherten Grundstück“ (Klausel 7262 nach VGB 88) beinhaltet.

2. Das der Defekt an der Leitung dem versicherten Schadensbild entspricht. Grundsätzlich sind ausschließlich Bruchschäden versichert (frostbedingt oder durch andere äußere Einflüsse bewirkt), also Risse, Scherben und Einbrüche. Ein gescheiterter Dichtheitsnachweis ist allein noch kein Versicherungsschaden. Außerdem muss der Schaden hinreichend dokumentiert sein. Das heißt, eine Videodokumentation ist unerlässlich.

Generell nicht versichert sind undichte Muffen und Muffenversatze und damit das häufigste Schadensbild in der Grundleitung. Das Gleiche gilt für Korrosionsschäden. Auch eindringende Wurzeln sind nur ein Versicherungsschaden, wenn sie die Folge von Rissen und Brüchen sind. (Es ist übrigens zu beachten, dass Wurzeleinwuchs die Folge von Undichtigkeit ist, nicht seine Ursache!)

Soweit ich bisher herausgefunden habe, liegt ein versicherter Rohrbruch nur vor, wenn das Material des Rohres einen Riss oder ein Loch bekommt. Muffenversatz ist nicht versichert.

Quelle: OLG Düsseldorf, VersR 2004, 193

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