Der Begriff der Überschwemmung

Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das ver­sicherte Gebäude steht bzw. sich die versicherte Wohnung befindet durch Aus­uferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge.

Eine Überschwemmung setzt voraus, dass eine im Normalfall trockene Landflä­che durch eine der o. g. Ursachen für einen gewissen Zeitraum mit Wasser be­deckt ist. Sie liegt immer dann vor, wenn das Wasser über die Erdoberfläche hin­austritt und nicht mehr erdgebunden ist. Es reicht nicht aus, wenn der Erdbo­den bis zur Sättigungsgrenze mit Wasser angereichert wird, wobei dieses jedoch sofort versickert.

Beispielfall 1

Ein länger dauernder Starkregen geht nieder. Auf dem Versicherungsgrund­stück versickert das Wasser jedoch sofort. Allerdings sammelt sich Regen­wasser in einem gemauerten Kellerlichtschacht und gelangt teilweise wegen des nicht mehr ganz dicht schließenden Kellerfensters in das Gebäude.

Es besteht kein Versicherungsschutz, weil der Grund und Boden nicht überflutet war. Anders wäre zu entscheiden, wenn das Wasser auf dem Grundstück gestan­den hätte und von dort in den Schacht gelangt wäre.

Beispielfall 2

Das versicherte Gebäude befindet sich an einem sehr steilen Hang. Auf­grund extremen Starkregens ergießt sich das Wasser sturzbachartig von oben nach unten über das Versicherungsgrundstück, wobei ein Teil der Wassermassen auch in das Gebäude eindringt und dort Schäden verur­sacht.

Der BGH, der einen ähnlichen Sachverhalt zur Kaskoversicherung zu entscheiden hatte (vgl. BGH, VersR 2006, S. 906), führt zunächst aus, dass eine Über­schwemmung dann vorliege, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalen Wege abfließe, sondern auf sonstigen nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung trete und dieses über­flute. Er teilt jedoch nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Über­schwem­mung liege im vorliegenden Fall deshalb nicht vor, weil das Wasser ja üblicherweise über das Versicherungsgrundstück abfließe, dies also der normale Weg sei. Dies greife hier zu kurz. Der BGH stellt klar, dass es ausreiche, wenn Nie­derschlagswasser auf einem Hang in so großem Umfang auftrifft, dass es weder vollständig versickert noch sonst geordnet über natürliche Wege (z. B. Rinnen oder Furchen) abfließen kann. Unerheblich ist, dass das Wasser sich aufgrund der Hang­lage nicht sammelt, sondern den Hang hinab fließt.

Grundsätzlich reicht es aber für eine Überschwemmung nicht aus, wenn Wasser auf dem Boden auftrifft und anschließend sofort versickert bzw. abfließt. Das Wasser muss vielmehr über die Oberfläche des Grund und Bodens hinaustreten. Allerdings muss das Versicherungsgrundstück nicht vollständig überflutet sein. Auch auf die Höhe der Überflutung kommt es nicht an und auch nicht darauf, ob das über die Oberfläche hinausgetretene Wasser steht oder in Bewegung ist.

Eine wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer Überschwemmung ist allerdings, dass der Grund und Boden überflutet wird. Demzufolge reicht es nicht, wenn sich Wasser auf dem Gebäude selbst oder auf Gebäudeteilen sammelt und dort Schäden anrichtet.

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