Bei Rohrschäden liegt nicht immer ein Versicherungsfall vor. Hier muss zwischen Rohrschäden im Allgemeinen und Rohrbrüchen im Speziellen unterschieden werden. Zahlungsverpflichtungen seitens der Gebäudeversicherungen bestehen dann, wenn Rohrbrüche oder Leitungswasserschäden festgestellt werden. Unter einem Rohrbruch ist ein Loch zu verstehen. Ein Leitungswasserschaden setzt voraus, dass aus einem Rohr austretendes Wasser Gegenstände des Versicherten beschädigt.
Landesgericht Coburg (PM Nr.279 vom 13.4.2006) – (Veröffentlicht auf www.presseanzeiger.de)

Sachverhalt Fall 1

Die unsachgemäße Rohrreinigung war der Auslöser für einen Wasserschaden, der vor dem Amtsgericht Gießen verhandelt wurde. Weil ein Mieter den Badewannenabfluss mit einer Hand-Druckluftpumpe reinigte, löste sich das Abflussrohr. Die Geschädigten dieser unprofessionellen Handlung waren Mieter der darunterliegenden Etage. Das durch die Decke fließende Abwasser aus dem Badewannenabfluss verursachte einen Wasserschaden.

Gerichtsurteil: Die Richter sprachen dem Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zu. Der Einsatz der Hand-Druckluftpumpe zur Beseitigung einer Rohrverstopfung im Badewannenabfluss birgt die Gefahr, dass sich Rohre lösen. Weil der Mieter dies nicht bedacht hatte, handelte er sorgfaltswidrig und musste für den Schaden aufkommen (Az.: 48 MC 141/07).

Sachverhalt Fall 2

Beim Betätigen der Toilettenspülung war dem Hausbesitzer aufgefallen, dass das Abwasser nicht ablief und durch einen Rückstau aus dem WC-Becken übertrat. Das Abwasser hatte sich zurück gestaut, weil zwei Rohrstücke unter der Bodenplatte mangelhaft miteinander verbunden waren. Hierdurch war das Abwasserrohr auf eine Länge von mehreren Metern abgesackt. Der herbeigerufene Installateur reparierte den Schaden und stellte dem Hausbesitzer hierfür rund 11.000 EUR in Rechnung. Der Hausbesitzer reichte diese Rechnung umgehend bei seiner Gebäudeversicherung ein. Diese wollte jedoch für die Reparaturkosten nicht leisten.
Das OLG Bamberg hat die Auffassung der beklagten Gebäudeversicherung bestätigt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) muss eine Gebäudeversicherung nur dann bezahlen, wenn ein Rohrbruch oder Leitungswasserschaden vorliegt. Ein Rohrbruch setzt begrifflich voraus, dass das Rohrmaterial durch ein Loch oder einen Bruch beschädigt ist. Nicht versichert ist der Fall, wenn die Rohre selbst intakt und lediglich nicht fachgerecht miteinander verbunden sind.
Gerichtsurteil: Das OLG Bamberg (Beschluss vom 17.01.2006, 1 U 241/05, VersR 2006, S. 1213) hat die Auffassung der beklagten Gebäudeversicherung

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