Rohrbruch

Frostschaden? Rohrbruch oder kein Rohrbruch?
Was ist ein Rohrbruch?

Ein Rohrbruch liegt dann vor, wenn die Schädigung des Rohrmaterials die Funktion des Rohres so weit beeinträchtigt, dass die darin geleiteten Flüssigkeiten austreten können.

Was ist kein Rohrbruch?

Porosität (Brüchigkeit) ist kein Rohrbruch, da das Wasser noch nicht austritt.
Eine Verstopfung ist kein Rohrbruch.
Undichtigkeit an Verbindung und Anschlussstelle ist kein Rohrbruch.

Bei den beiden Letztgenannten ist die Zweiteilung zu erwähnen: die Folgen des bestimmungswidrigen Wasseraustritts werden übernommen, die Ursache selbst nicht.

Was sind Frostschäden?
Hierunter sind „Bruchschäden durch Frost“ zu verstehen.

Definition Rohrbruch nach § 7 VGB 88
§ 7 Rohrbruch; Frost:

1. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren
a) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen),
b) der Warmwasser- oder Dampfheizung,
c) von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

2. Darüber hinaus sind innerhalb versicherter Gebäude auch versichert Frostschäden an
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen,
Wassermessern oder ähnlichen Installationen,
b) Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser-
oder Dampfheizungsanlagen,
c) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

Ausschlüsse § 9 VGB 88

Kein Versicherungsschutz besteht;

  • an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist;

Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
a) Plansch- oder Reinigungswasser,
b) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge
oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
c) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch
Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder
an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage;
d) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (§ 6 Nr. 1) die Erdsenkung oder
den Erdrutsch verursacht hat;
e) Schwamm.

Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden durch Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser (§ 6 Nr. 1) die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat.

Es bestehen diverse Klauseln, die als Erweiterung dem bestehenden Versicherungsschutz hinzugefügt werden können, oder aber die bereits erwähnt in den Bedingungen schon vorhanden sind:

  • Wasseraustritt aus Aquarien
  • Gleichstellung der Flüssigkeiten aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen mit Leitungswasser
  • Wasseraustritt aus Wasserbetten
  • Wasseraustritt aus innen liegenden Regenfallrohren
  • Übernahme der Kosten für Wasserverlust
  • Übernahme der Kosten für Armaturen, auch wenn diese nicht durch Frost beschädigt wurden
  • Übernahme der Kosten zur Beseitigung von Rohrverstopfung
  • Übernahme der Kosten durch Regenwasser- Rückstau -Schäden
Gebäudebestandteile und Zubehör
Was sind Gebäudebestandteile?

Hierbei handelt es sich um zuvor selbständige Sachen (Bauteile, Baustoffe), die im Zuge der Errichtung im Gebäude derart aufgegangen sind, dass sie ihre Selbständigkeit verloren haben. Bestandteile können nicht von der Sache getrennt werden ohne dass der eine oder der andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Die Verbindung muss nicht fest sein.

Mietereinbauten sind und werden i. d. R. keine Gebäudebestandteile. Schäden an diesen Bauteilen werden durch die Hausratversicherung des Mieters abgedeckt.

Was ist Zubehör?

Unter Zubehör werden bewegliche Sachen verstanden, die ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen und zu ihr in einem räumlichen Verhältnis stehen.

  • Bodenbeläge sind i. d. R. Gebäudebestandteile (nicht jedoch lose verlegte Teppiche)
  • Einbauküchen sind i. d. R. Gebäudebestandteile
  • Gemeinschaftswaschmaschinen und Gemeinschaftstrockner sind Zubehör
  • In der Anlage finden Sie eine Auflistung von Dingen, die entweder Bestandteil oder Zubehör sind.

Dabei hinaus gibt es auch „sonstige Grundstücksbestandteile“, die in der Regel nicht versichert (in einigen Deckungskonzepten aber eingeschlossen) sind.

Welche Bauteile jeweils versichert sind, ist im Einzelfall mit den vereinbarten Vertrags- und Versicherungsbedingungen abzugleichen.

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