Was ist Leitungswasser?
Zweiteilung der Leitungswasserversicherung
- Bestimmungswidriger Austritt
- Rohrbruch; Frost
Gemäß der Systematik sind die Folgen eines bestimmungswidrigen Austritts auch dann versichert, wenn die Ursache nicht unter dem Versicherungsschutz fällt.
Die Zweiteilung (z.B. VGB 88)
§ 6 Leitungswasser
1. Leitungswasser ist Wasser, das aus
a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,
c) Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
d) Sprinkler- oder Berieselungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
2. Wasserdampf steht Wasser gleich.
Schäden durch Austritt von anderen wärmetragenden Flüssigkeiten, wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dgl. sind entweder durch Klausel einzuschließen oder in neueren Bedingungswerken schon enthalten.
Was sind „sonstige Einrichtungen“?
z. B.
- Badewannen, Duschen, Waschbecken, Spültische
- Schwimmbecken
- Wasch- und Geschirrspülmaschinen
- Boiler, Durchlauferhitzer
Welcher Wasseraustritt ist „bestimmungswidrig“?
Zur Erläuterung:
Technischer Defekt – Rohrbruch, Undichtigkeit von Rohrverbindungen, Badewannen, das Platzen oder Abspringen von Verbindungsschläuchen, Verstopfungen von Ableitungsrohren, Wasseraustritt aus Waschmaschinen, egal wem sie gehören. Versichert sind hier die Folgeschäden des Wasseraustritts, nicht jedoch die Ursache selber.
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